Geschenke steuerlich absetzen ≫ Mitarbeiter und Kunden beschenken
„Alle Jahre wieder kommt das Christuskind.“ Damit stellt sich auch jährlich die Frage, wie man Geschenke für Kunden und Mitarbeiter steuerlich absetzen kann.
Wie kann ich Geschenke an Mitarbeiter steuerlich absetzen?
Die Geschenke sind Betriebsausgaben und gelten als freiwilliger Sozialaufwand. Wenn möglich, kann deshalb ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Damit für den Mitarbeiter für das Geschenk keine Lohnsteuerpflicht entsteht, ist es wichtig, Folgendes zu beachten:
- Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind bis maximal 186 Euro jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei und damit auch lohnsteuerfrei.
- Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden nach der Verwaltungspraxis als Sachzuwendung anerkannt. ACHTUNG: Nach Auffassung des Finanzministeriums gelten auch Autobahnvignetten als Sachzuwendung.
- Es darf sich nicht um eine individuelle Belohnung eines Mitarbeiters handeln, zum Beispiel wegen guter Arbeitsleistung, zum Geburtstag oder zur Eheschließung. Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln.
- Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (zum Beispiel einer Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung nicht erforderlich. Wird eine solche abgehalten, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (z.B. für Verpflegung, Teilnahme an Unterhaltungs-darbietungen, Reisen etc.) bis zu 365 Euro pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei ist.
Geschenke an Kunden
„Echte“ Weihnachtsgeschenke (also keine Werbeartikel bzw. Warenproben) für Kunden können weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, noch besteht das Recht zum endgültigen Vorsteuerabzug, sofern die Grenze von 40 Euro überschritten wird.
- Einkommensteuer: Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise ein „nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand“ und somit nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
Sehr wohl als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können solche Kundengeschenke, die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern oder Feuerzeugen dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind, und es sich dabei nicht um exklusive Produkte handelt.
- Umsatzsteuer: Auch Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, unter der Voraussetzung, dass für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster. Ein geringer Wert ist bis 40 Euro (ohne Umsatzsteuer) anzunehmen, wobei die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke diese Grenze nicht übersteigen dürfen. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber sind vernachlässigbar und sind nicht in die 40 Euro Grenze mit einzurechnen.
Ich wünsche Ihnen frohe Weihnachten und viel Glück im Jahr 2020!
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